Zur effektiven Verteidigung und Beratung nehmen wir Ihren Fall von allen Seiten in den Blick. Wir arbeiten im Team, um unsere Expertise und Erfahrung zu bündeln, und um Ihre Sache frühzeitig aus jeder Perspektive zu beleuchten.
Dr. Viktoria Schrader, LL.M.
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Dr. Viktoria Schrader ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie verteidigt und berät Einzelpersonen und Unternehmen schwerpunktmäßig im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. 2019 trat sie in die Sozietät Kiermeier Haselier Grosse ein und schloss sich 2024 Danckert Bärlein und Partner an.
Sie ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WiSteV), der Juristinnen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (JuWiSt e.V.), dem Young IFA Network (Deutsche Vereinigung für internationales Steuerrecht), dem Ethikverband der deutschen Wirtschaft und der Strafverteidigervereinigung Sachsen / Sachsen-Anhalt.
Dr. Viktoria Schrader ist 2025 zum wiederholten Mal im Handelsblatt Best Lawyers-Ranking ausgezeichnet worden in der Kategorie „Ones To Watch – Anwälte der Zukunft“ im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.
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Besprechung des Beschlusses des LG Hamburg v. 5.4.2022 - 612 Qs 6/22 in jurisPR-StrafR 1/2023 Anm. 2
Besprechung des Urteils des BFH v. 12.7.2022 - VIII R 8/19 in jurisPR-StrafR 22/2022 Anm. 2
Besprechung des Urteils des OLG Nürnberg v. 30.3.2022 - 12 U 1520/19 in jurisPR-StrafR 16/2022 Anm. 2 (mit Martha Michel)
Besprechung des Urteil des BGH v. 13.10.2021 - 2 StR 418/19 in jurisPR-StrafR 14/2022 Anm. 3
Besprechung des Beschlusses des VerfGH Berlin v. 26.1.2022 - 66/19 in juris-PR StrafR 6/2022 Anm. 2
Besprechung des Urteils des AG Osnabrück v. 17.3.2021 - 207 Ls 365/20 in juris-PR StrafR 5/2022 Anm. 4
Besprechung von Böhm: Die Bedeutung von Vertrauen in der Verteidigerbeziehung unter besonderer Beachtung der Pflichtverteidigung in WiJ 2021, 201
Besprechung des Beschlusses des LG Osnabrück v. 16.11.2020, 1 Qs 47/20 in juris-PR 18/2021 Anm. 1
Probleme in gedachten Dreiecken? Der Einfluss der Zahlung nach § 153a StPO auf den versicherungsrechtlichen Haftpflichtprozess in WiJ 2021, 109 (mit Darja Alexandra Wiederschein)
Über Schuld und Durchschnittsmenschen – auch ein Beitrag zum Verbandsstrafrecht, Dissertation, Duncker & Humblot, 2021
Besprechung des Urteils des OLG Celle v. 29.6.2020 - 3 Ws 154/20 in juris-PR Strafrecht 22/2020 Anm. 1
Verhandlung über Rechtsfolgen. Wie eine menschliche Eigenschaft Bedeutsamkeit im Strafprozess erlangt in Schäfer/ Schuster (Hrsg.), Auf philosophischer Expedition: Interdisziplinäre Zugänge zur Ökonomie, S. 63 ff.
Die Interventionswirkung der Streitverkündung im Bauprozess in NJW-Spezial 2014, 492 (mit Christian Flache)
Johannes Rauwald
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Johannes Rauwald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er verteidigt und berät Einzelpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Strafrechts. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht sowie im Auslieferungs- und Revisionsrecht.
Seine Arbeit zeichnet sich aus durch Präzision in der Sache, Konsequenz in der Verfahrensführung und den bedingungslosen Einsatz für seine Mandanten. Er vertrat seine Auftraggeber wiederholt erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Von 2014 bis 2025 arbeitete er Seite an Seite mit Dr. Gerhard Strate und Klaus-Ulrich Ventzke.
Johannes Rauwald ist seit 2025 Mitglied des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Aufsatz: Systemic Deficiencies in Cooperation Between Member States Applying Framework Decisions 548 and 909, in: Graebsch (Hrsg.), Ausländische Gefangene im Krimigrationsrecht – Strafvollzug, Aufenthaltsbeendigung und Überstellung, Springer Nature (in Veröffentlichung).
Vortrag im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung für das akademische Jahr 2023/2024 des Instituts für Europarecht der KU Leuven am 21.09.2023: Basic Rights in the Administration of EAW Cases (in Germany).
Vortrag an der FH Dortmund, Fachbereich Angewandte Sozialwissenschaften am 14.02.2023: Problems of Accessing Justice in Transfer Cases.
Aufsatz: Verwendung der Strafakte zur Anspruchsverfolgung durch den Beschuldigten, NJW 2018, 3679.
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Hans. OLG, Beschl. v. 17.08.2024, Az. 1 OLG Ausl 63/22 (Ablehnung der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen in die USA wegen einer drohenden Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US-amerikanischen Behörden und Gerichte im Kontext von Vorwürfen gesetzeswidrigen Handels mit Dual-Use-Gütern).
BVerfG, Beschl. v. 20.04.2022, Az. 2 BvR 1713/21 (Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine innereuropäische Auslieferung zur Maßregelvollstreckung; Notwendigkeit der Berücksichtigung psychischer Erkrankungen Betroffener in Auslieferungsverfahren auf der Grundlage Europäischer Haftbefehle; Anordnung zur Vorabentscheidung durch den EuGH).
BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 1261/16 = BVerfGE 153, 182 (Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Namen der Vereine Dignitas [Schweiz und Deutschland] und verschiedener Einzelpersonen gegen das Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung [§ 217 StGB a.F.]; Verhandlung vor dem Zweiten Senat am 16.04. und 17.04.2019. Das BVerfG erklärte das angefochtene Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig und erschuf das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).
EuGH (GK), Urt. v. 15.10.2019, Rechtssache C128/18 (Gewährleistung eines Mindeststandards für Haftbedingungen in der Europäischen Union in Auslieferungsverfahren auf der Grundlage Europäischer Haftbefehle).
OLG Rostock, Beschl. v. 07.07.2015, Az. 20 VAs 2/15 (Erstreckung des Akteneinsichtsrechts der Verteidigung auf die Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts in Steuerstrafverfahren).
LG Regensburg, Urt. v. 14.08.2014, Az. 6 KLs 151 Js 4111/2013 WA (Freispruch von Gustl Mollath; gemeinsame Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate in neuerlicher Hauptverhandlung nach Wiederaufnahme).
Dr. Matthias Peukert,
LL.M. (Canterbury)
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Dr. Matthias Peukert ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist spezialisiert auf die Verteidigung und strafrechtliche Beratung von Individualpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschafts-, Medizin- und Steuerstrafrechts sowie im Umweltstrafrecht. Darüber hinaus berät und unterstützt er im Rahmen von internen Sonderuntersuchungen und Compliance-Projekten.
Seine Laufbahn begann Dr. Matthias Peukert bei Roxin in Hamburg, bevor er 2016 zum Gründungsteam von Neuwerk gehörte.
Er ist Mitglied in der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV), in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Hamburgischen Anwaltsverein e.V. (HAV), in der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung e.V. (DJJV) sowie im Bucerius Alumni e.V.
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Anmerkung zu BayObLG, Beschl. v. 6.3.2024 – 202 ObOWi 168/24, in: NZWiSt 2024, 487 ff. (gemeinsam mit Alina Dzyk)
Anmerkung zu OLG Hamm, Besch. v. 13.7.2023 – 20 U 64/22, in: NZWiSt 2024, 134 ff. (gemeinsam mit Philipp Rhein)
Der neue Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69a GwG-E, ndcompliance 10/2023, 230006 (gemeinsam mit Philipp Rhein)
Zum Schadensersatz wegen unterlassener Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, Anmerkung zu BAG, Urteil vom 30. März 2023 – 8 AZR 120/22, NZWiSt 2023, 434 ff. (gemeinsam mit Kyra Hasselmann)
Zur Arbeitnehmereigenschaft von angestellten Rechtsanwälten und zur Berücksichtigung von Beitragszahlungen aufgrund der Schwarzlohnabrede, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22, NZWiSt 2023, 301 ff. (gemeinsam mit Philipp Rhein)
Subventionsbetrug durch Beantragung sog. Corona-Soforthilfen, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, NZWiSt 2021, 472 ff. (gemeinsam mit Carolin Püschel)
Das Verbandssanktionengesetz – eine Historie des Scheiterns (?), ndcompliance 6/2021 (gemeinsam mit Jennifer Sinn)
Praxistipp zu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, ndcompliance 6/2021 (gemeinsam mit Carolin Püschel)
Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträger vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, Anm. zu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 44/20, NZWiSt 2021, 239 ff. (gemeinsam mit Katharina Klünker)
Rezension Hoppe/Oldekop (Hrsg.), Geschäftsgeheimnisse – Schutz von Know-how und Geschäftsinforamtionen, Praktikterhandbuch mit Mustern, NZWiSt 5/2021, VII
Rechtsausschuss und Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfehlen Ablehnung des Regierungsentwurfs zum VerSanG – Bundesrat davon weitgehend unbeeindruckt, ndcompliance 9/20, 1 ff. (gemeinsam mit Jennifer Sinn)
Meldepflicht des Geldwäschebeauftragten – Unverzüglichkeit statt eigener Ermittlungen, Anmerkung zu OLG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 10. April 2018 – 2 Ss-OWi 1059/17NZWiSt 2019, 219 ff.
Arbeitsrechtliche Aspekte des Geschäftsgeheimnisgesetzes NZA 2019, 583 ff. (gemeinsam mit Sebastian Naber und Börge Seeger)
Konkurrenzverhältnis bei mehreren Vorteilsgewährungen, Anm. zu BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – 4 StR 58/18, ndcompliance 3/2019, 3 ff.
Die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GWG ndcompliance 1/2019, 13 ff. (gemeinsam mit Jennifer Sinn)
Die Jones Day Entscheidung – Kein Freibrief für Staatsanwaltschaften, aber eine Chance für den Gesetzgeber WI-J 2018, 182ff. (gemeinsam mit Matthias Amador)
Auswirkungen des „neuen“ § 299 StGB auf die Compliance-Praxis, NZWiSt 2017, 208 ff. (gemeinsam mit Frank Wolfram)
Bestimmung tauglicher Anknüpfungsnormen für Unternehmensgeldbußen – Unternehmenshaftung nach §§ 30, 130 OWiG bei aus dem Unternehmen heraus begangener, gegen das eigene Unternehmen gerichteter Straftat?, BB 2015, 2822 ff. (gemeinsam mit Johannes Altenburg)
Das neue Anti-Doping-Gesetz - Ein erster kritischer Überblick aus strafrechtlicher Sicht, npoR 2015, 95 ff.
Strafbare Untreue zum Nachteil einer in Deutschland ansässigen Limited Dissertation, 2015
Kommentierung der §§ 9, 30 und 130 OWiG, in: Bachmeier/Müller/Starkgraff (Hrsg.), Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2014
Neuerungen in § 30 OWiG - Haftungsrisiken und -vermeidung vor dem Hintergrund gesetzgeberischen Überschwangs, BB 2014, 649 ff. (gemeinsam mit Johannes Altenburg)
Konkursverschleppung in Sachsen-Anhalt, in: Thomas Rönnau und Erich Samson (Hrsg.): Wirtschaftsstrafrecht aus Sicht der Strafverteidigung. Köln u.a. 2003, 118 ff.